Amt
Finanzverwaltung, Prälat-Werthmann-Straße 12, 65366 Geisenheim
Zuständiger MitarbeiterIn
Horst Meyer
Kurzbeschreibunger
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Auf Antrag wird auch Steuerbefreiung gewährt für Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.
Zu beachten
Für die Befreiung von der Hundesteuer gibt es kein Antragsformular. Am bestens stellen Sie den Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Steueramt unter Vorlage des entsprechenden Schwerbehindertenausweises bzw. eines Nachweises, dass Ihr Hund ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet wird.
Kosten/Leistungen
Es entstehen keine Verwaltungsgebühren.
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