Wahlberechtigt ist, wer:

  • Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und Statusdeutscher ist
    Das 18. Lebensjahr vollendet hat
    Stichtag: alle Personen, die bis zum  27. März  1993 geboren sind
  • Seit mind. 3 Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz in der Gemeinde (für die Gemeindewahl) im Ortsbezirk (für die Ortsbeiratswahl) und im Kreis (für die Kreistagswahl) hat
    Stichtag: 27. Dezember 2010

Wer also während der letzten drei Monate vor der Wahl seine Wohnung von einem Ortsbezirk in einen anderen derselben Gemeinde verlegt hat, ist in dem neuen Ortsbezirk nicht wahlberechtigt, bleibt es aber für die Gemeindewahl. Er kann aber keinen Ortsbeirat wählen,

Wer innerhalb der letzten drei Monate innerhalb des Kreises umgezogen ist, bleibt wahlberechtigt für den Kreis, verliert aber die Berechtigung für die Gemeinde.

Unionsbürger sind unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche zu allen Kommunalwahlen wahlberechtigt, d.h. sie müssen spätestens am 27.März 1993 geboren sein und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen.

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