Wahlberechtigt ist, wer:
Wer also während der letzten drei Monate vor der Wahl seine Wohnung von einem Ortsbezirk in einen anderen derselben Gemeinde verlegt hat, ist in dem neuen Ortsbezirk nicht wahlberechtigt, bleibt es aber für die Gemeindewahl. Er kann aber keinen Ortsbeirat wählen,
Wer innerhalb der letzten drei Monate innerhalb des Kreises umgezogen ist, bleibt wahlberechtigt für den Kreis, verliert aber die Berechtigung für die Gemeinde.
Unionsbürger sind unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche zu allen Kommunalwahlen wahlberechtigt, d.h. sie müssen spätestens am 27.März 1993 geboren sein und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen.