Feldwegesatzung und Heckenrükschnitte

Von: Kerstin Rudloff

Eltville am Rhein. Der Frühling hat noch nicht richtig begonnen, da beginnen im Rheingau schon überall die ersten Arbeiten in den Weinbergen und Gärten.

Die Stadt Eltville fordert in diesem Zusammenhang insbesondere Eigentümer von Grundstücken auf, überhängende Hecken und Bäume bis zur Grundstücksgrenze zurück zu schneiden, damit der landwirtschaftliche Verkehr passieren kann. „Die Anlieger sind verpflichtet, für die Freihaltung der Feldwege und auch anliegender Gräben zu sorgen. Wenn Hecken überhängen, zerstören Fahrzeuge durch Ausweichmanöver die Wegebankette“, so Ingenieurin Kerstin Rudloff vom städtischen Bauamt.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass der Heckenrückschnitt in der freien Landschaft im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß Novellierung vom 29. Juli 2009 (gültig ab 1. März 2010) nur noch bis zum 1. März, und dann erst wieder ab 1. Oktober erlaubt ist, um brütende Vögel zu schützen.

Darüber hinaus legt die Feldwegeordnung der Stadt Eltville unter Anderem fest: „Es ist unzulässig die Feldwege zu benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes (z. B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann… Die Benutzer sollen Schäden an Feldwegen dem Magistrat unverzüglich mitteilen…Wer einen Feldweg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.“(§§ 6 und 7)

Wer die seit Januar 2005 in Kraft gesetzte Feldwegeordnung
mißachtet, kann mit Schadenersatz und ordnungsrechtlichen Verfahren rechnen.

„Ich appelliere an die Vernunft der Nutzer unserer Feldwege. Die Kosten für die Unterhaltung steigen mit zunehmenden Unwetterereignissen. Werden zusätzlich Schäden verursacht, die der Verursacher selbst nicht beseitigt, so muss dies leider über die Allgemeinheit finanziert werden“, so Bürgermeister Patrick Kunkel.

Eltville am Rhein, 12. Februar 2010

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