öffentliche bekanntmachung
Allgemeinverfügung Straßenmusik
- Öffentliches Musizieren von ein bis drei Personen ist ausschließlich an Werktagen (montags bis samstags) von 11:00 Uhr 18:00 Uhr erlaubt.
- Die Verwendung von Verstärkern jeglicher Art - auch zum Abspielen von Hintergrundmusik - ist verboten.
- Die Standorte sind jeweils spätestens nach Ablauf von 30 Minuten um mindestens 100 Meter zu verlagern. Ein Wechseln auf einen der vorherigen Standorte des laufenden Tages ist untersagt. Der Mindestabstand zu anderen Straßenmusikern hat mindestens 100 Meter zu betragen.
- Der Verkauf von Tonträgern und anderen Gegenständen ist verboten.
- Bei einem Einsatz von Trommeln, Trompeten, Dudelsackpfeifen und anderen lautstarken Instrumenten ist ein Mindestabstand von fünf Metern zum nächstgelegenen Gebäude einzuhalten.
- Haus-/Geschäftseingänge, Durchgänge und Passagen sind freizuhalten.
- Der Verkehr darf nicht behindert werden.
- Die Verfügung wird bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist beschränkt auf den Bereich der Eltviller Kernstadt südlich der Bahnlinie. Die genannten Bereiche der Straßen, Plätze und Bereiche sind Teile des Geltungsbereiches.
Die Stadt Eltville am Rhein, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Magistrat der Stadt Eltville, Ordnungsamt, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville oder bei der Polizeistation Eltville, Im Kappelhof 4, 65343 Eltville eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Eltville am Rhein, 01. September 2024
Patrick Kunkel
Bürgermeister
Begründung:
In Bereichen südlich der Bahnlinie der Kernstadt der Stadt Eltville am Rhein sind regelmäßig diverse Straßenmusikern anzutreffen, die ihre Musik auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen einer Sondernutzung darbieten möchten. Das Auftreten mehrerer Straßenmusiker in unmittelbarer Nähe, der Gebrauch von Verstärkern und lärmintensiven Instrumenten und die Ansammlung von Menschenmengen an Engpässen haben in der Vergangenheit bereits zu Konfliktsituationen geführt. Es ist daher im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit geboten, für die Darbietung südlich der Bahnlinie der Kernstadt eine verbindliche Regelung zu schaffen, die sowohl dem privaten als auch dem öffentlichen Interesse gerecht wird. Hierbei sind insbesondere die Gründe zu berücksichtigen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen der verschiedenen Straßenbenutzer und Straßenanlieger, insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen, sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen.
Die vorliegende Allgemeinverfügung ist insofern geeignet und erforderlich, um diesen Vorgaben gerecht zu werden. Im Übrigen ist diese Regelung auch angemessen, da mit ihr unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange ein sachgerechter Interessenausgleich erzielt wird. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Ruheinteresse der Anlieger und der Schutz vor übermäßigen Beeinträchtigungen überwiegt das private Interesse des einzelnen Straßenmusikers an bestimmten Orten, zu einer bestimmten Zeit und in einer lärmintensiven Art und Weise aufzutreten zu können.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist erforderlich, da dem öffentlichen Vollzugsinteresse gegenüber einem etwaigen privaten Interesse an dem Hinausschieben der Gültigkeit der Anordnungen Vorrang eingeräumt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Eltville am Rhein, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein erhoben werden.
Eltville am Rhein, 01. September 2024
Patrick Kunkel
Bürgermeister
Hinweisbekanntmachung
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Eltville am Rhein hat am 01. September 2024 die Allgemeinverfügung zur Regelung von Straßenmusik erlassen. Sie wurde am 11. September 2024 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Eltville am Rhein, den 01. September 2024
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister