Sterbeurkunde Ausstellung bei Sterbefall im Ausland

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen.

  • Teaser

    Es ist möglich, dass Sie sich eine deutsche Sterbeurkunde für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall beim zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen.

  • Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und stellt gegebenenfalls die Sterbeurkunde aus.
    • Das Standesamt übersendet Ihnen die Sterbeurkunde per Post, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.
    • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
  • Voraussetzungen

    • die vorherige Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister.
    • einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde können stellen:
      • Ehegatten und Lebenspartner der verstorbenen Person
      • Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person (z. B. Kind, Enkelkind)
      • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
      • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
    • Antragsteller müssen über 16 Jahre alt sein.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Sie müssen als Antragssteller Ihre Identität nachweisen (Personalausweis, Reisepass oder Kopie des Ausweisdokumentes)
    • gegebenenfalls ist die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 47,00 €
    Vorkasse: Nein
    für die Beurkundung eines Sterbefalls, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat

    Gebühr: 12,00 €
    Vorkasse: Nein
    für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

    Gebühr: 6,00 €
    Vorkasse: Nein
    bei gleichzeitiger Bestellung jedes weiteren Exemplars, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Frist für die Fortführung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende