öffentliche bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 103 "An der B 260", Martinsthal


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 16. Dezember 2024 den oben genannten Bebauungs­plan nach § 10 Baugesetz­buch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplans liegt in der Flur 31 der Gemarkung Rauenthal und wird begrenzt

- im Norden durch eine bewirtschaftete Wiese,

- im Osten durch bebaute und unbebaute Grundstücke an der Taunusstraße,

- im Süden durch die Tankstelle,

- im Westen durch die B 260 (Schlangenbader Straße).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Be­kanntma­chung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vor­geschriebenen Veröffentli­chung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbe­achtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schrift­lich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne­ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fäl­ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan, die Begrün­dun­g sowie die zusammenfassende Erklärung im Verwaltungsgebäude des Amtes für Hochbau/Stadtplanung, 65343 Eltville am Rhein, Schwalbacher Straße 40, während der Dienst­stun­den einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung sind zusätzlich im Internet eingestellt unter

https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene

und zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter

https://bauleitplanung.hessen.de

zugänglich gemacht.

Eltville am Rhein, 19. Mai 2025                                                     

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

Patrick Kunkel
Bürgermeister