öffentliche bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 103 "An der B 260", Martinsthal
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 16. Dezember 2024 den oben genannten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplans liegt in der Flur 31 der Gemarkung Rauenthal und wird begrenzt
- im Norden durch eine bewirtschaftete Wiese,
- im Osten durch bebaute und unbebaute Grundstücke an der Taunusstraße,
- im Süden durch die Tankstelle,
- im Westen durch die B 260 (Schlangenbader Straße).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung im Verwaltungsgebäude des Amtes für Hochbau/Stadtplanung, 65343 Eltville am Rhein, Schwalbacher Straße 40, während der Dienststunden einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung sind zusätzlich im Internet eingestellt unter
https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene
und zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter
https://bauleitplanung.hessen.de
zugänglich gemacht.
Eltville am Rhein, 19. Mai 2025
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
Patrick Kunkel
Bürgermeister