Bundestagswahl

Bundestagswahl

Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland – des Deutschen Bundestages – gewählt.

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, wovon 299 als Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen und 299 Mitglieder über die Landesliste der jeweiligen Partei gewählt werden. Die Abgeordneten für den Bundestags werden für vier Jahre gewählt.

  • Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt sind gemäß dem Bundeswahlgesetz:

    § 12 Wahlrecht

    • (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
      1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
      2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,1
      3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
    • (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag au-ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
      1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
      2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
      Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
    • (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
    • (4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
      1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
      2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutsch-land eingetragen ist,
      3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
    • (5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

    Auslandsdeutsche
    Auslandsdeutsche, die nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz wahlberechtigt und nicht für eine Wohnung im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen zunächst einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis unter Verwendung eines Vordruckes stellen. Diesen Vordruck, die entsprechenden Merkblätter und die entsprechenden Erklärungen können Sie auf der Homepage des Bundeswahlleiter unter der Adresse www.bundeswahlleiter.de herunter laden.

    Auf dem entsprechenden Antrag ist eine Versicherung an Eides statt vorgedruckt, mit der Sie den Nachweis ihrer Wahlberechtigung erbringen und zu erklären haben, dass Sie keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

    Ihre Unterlagen schicken Sie bitte an: Magistrat der Stadt Eltville am Rhein, Wahlamt, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein

    • § 13 Ausschluss vom Wahlrecht
      Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
      1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
      2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
      3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.