öffentliche bekanntmachung

Flurbereinigung Kiedrich, Vorläufige Anordnung


Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
Berner Straße 11
65552 Limburg a. d. Lahn
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Telefax 0611/ 327 605 600
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Geschäftszeichen: 2-LM-05-08-30-01-B-0005#003                         Eltville am Rhein, den 14.10.2025

Vorläufige Anordnung - Teilgebiete 15, 16 tlw. und 43 tlw. -
gem. § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl I S. 546, in der jeweils geltenden Fassung)

Flurbereinigungsverfahren Kiedrich 
F 830 Rheingau-Taunus-Kreis

Gewanne „Grünbach, Etborn, Unterer Hahn, Bleidenberg“

I. Anordnung

  1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der folgenden Flurstücke wird zum Zweck des Ausbaues gemeinschaftlicher Anlagen ab dem 01.02.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen:

    Gemeinde           Kiedrich
    Gemarkung        Kiedrich

    Flur 8 Flurstücke 
    137/1, 149/3, 150/1, 152, 264, 265, 266, 267, 268/1, 268/2, 269/1, 269/2, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 279, 280, 285 tlw., 433/250, 434/251, 435/252, 436/253, 437/254, 439/256, 440/257, 441/258, 442/259, 443/260, 446/263, 447/281, 448/255, 449/255, 450/261, 451/261, 452/262, 453/262, 506/248, 507/249, 525/135, 528/136, 576/282 tlw., 579/278

    Flur 21 Flurstücke
    270, 271, 289/1, 290, 291, 293/1, 294, 295, 296, 297, 298, 302, 455/2, 455/7

    Flur 22 Flurstücke
    121, 122/1, 123/1, 125, 126, 127, 128/1, 132/1, 133, 134, 135/1, 135/2, 136/1, 136/2, 136/3, 137/1, 137/2, 138, 139/1, 139/2, 141, 142, 143, 144, 145, 404/1, 405, 414/131, 415/130, 447/358, 500/140, 501/140, 613/357, 621/376, 623/377, 625/378, 653/404 tlw., 655/154, 657/153, 659/152, 661/151, 663/150, 665/149, 667/148, 669/147, 671/146, 673/403, 675/403

    Flur 29 Flurstücke 2, 23 tlw., 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70/1, 70/2, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 124/1, 127, 128, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188/1, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237/1, 238/1, 239, 240, 241, 242 tlw., 243/1, 244/1, 245/71, 246/71, 247/104, 248/104

  2. Es handelt sich um die Herstellung bzw. den Rückbau folgender in dem gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG am 11.09.1996 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan in der Fassung der 4. Änderung vom 15.03.2018 enthaltenen Wege, Gewässer, Bauwerke und landschaftspflegerischen Anlagen in den Teilgebieten 15 und 16 tlw.
    - Wege: Nrn. 110, 121.1, 122.1, 127.1, 127.2, 128.1, 128.2, 129.1, 129.2, 210, 211, 212
    - Gewässer: Nrn. 442.1, 442.2, 442.3, 442.4, 442.5, 443.1, 444.1, 445.1, 445.2

    - Bauwerke: Nrn. 453, 454, 457, 458, 542, 543, 544, 591, 592
    - Landespflegerische Anlagen: Nrn. 860, 861, 862, 863, 867, 871, 914, 930, 931, 932, 935, 936, 937, 939, 940
    - Auffüllungen und andere Maßnahmen: Nrn. 920.1, 920.2, 950

  3. Des Weiteren handelt es sich um die mit den unter 2. angegebenen Vorausbaumaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
    - Planinstandsetzungsarbeiten und die Durchführung geländegestaltender Erdplanierungen, soweit im Plan nach § 41 FlurbG enthalten, sowie um die
    - Arbeiten zum Abräumen der weinbaulichen Flächen
  4. Die Teilnehmergemeinschaft Kiedrich als Vorhabensträger gem. § 42 Abs.1 Satz 1 FlurbG wird zum jeweils gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
  5. Diese Anordnung umfasst die in Anlage 1 - Gebietskarte mit Flurstücken - dargestellten Grundstücke, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Anordnung bildet. Der Verlauf der Wege und Gewässer sowie die Lage der Bauwerke und landespflegerischen Anlagen sind ebenfalls in der Anlage 1 dargestellt (dauerhafte Inanspruchnahme der Flächen).
  6. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Anordnung enden mit der Bekanntgabe der vor- läufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) für die betroffenen Flächen.

II. Entschädigung

Durch Inanspruchnahme von Flächen für den Vorausbau der gemeinschaftlichen Anlagen erleiden die von diesen Maßnahmen betroffenen Beteiligten in der Regel keine Nachteile, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen.

Nutzungsentschädigungen können in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.

Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.

Begründete Anträge zu II. Entschädigung sind bei dem Amt für Bodenmanagement Limburg, Große Hub 10c, 65344 Eltville am Rhein zu stellen. Die Auszahlung erfolgt durch die Teilnehmer- gemeinschaft Kiedrich.

III. Hinweise

  1. Die zu bereinigenden Weinbergsflächen in den Teilgebieten 15 und 16 tlw. werden nach dem 15.10.2025 eigenverantwortlich gerodet.
  2. Sollten einzelne Rebflächen bestehen bleiben, kann diesbezüglich ein Antrag auf Erhalt einzelner Bereiche gestellt werden. Anträge sind bis zum 31.12.2025 formlos per Brief, E-Mail oder Fax an die Flurbereinigungsbehörde zu richten. Mit dem Vorstand der Teilnehmergemein- schaft Kiedrich wird über die Anträge entschieden.
  3. Die Karte (Anlage 1) sowie eine Ausfertigung dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Kiedrich während den Öffnungszeiten sowie zusätzlich bei der Flurbereinigungsbehörde während der allgemeinen Dienstzeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Darüber hinaus sind die Anordnung und die Karte über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F830 abrufbar.
  4. Bzgl. der Pflanzrechte wird dem zuständigen Dezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Übersicht der gerodeten Flächen zugesendet.

Begründung:

  1. Sachverhalt:
    Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Kiedrich aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 11.09.1996 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt. Die 4. Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 15.03.2018 genehmigt.
    Der Vorstand wurde am 03.09.2025 zu den vorgesehenen Regelungen gehört.
  2. Gründe
    1. Formelle Gründe
      Der Verwaltungsakt wird vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
      Rechtsgrundlage für den Erlass der vorläufigen Anordnung ist § 36 FlurbG vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.
      Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
      Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

    2. Materielle Gründe
      Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Sicherstellung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer, Bauwerke und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden, der Besitz der neu zuzuteilenden Weinbergsgrundstücke baldmöglichst und ungehindert angetreten werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.

      Die Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.

      Die sachgerechte Verwendung der für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.

      Die Ermessensentscheidung, wann ein Härtefall zu entschädigen ist, erfolgt nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Kiedrich wie unter II. dargestellt. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt die Flurbereinigungsbehörde auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab. Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn - Flurbereinigungsbehörde - Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs ist innerhalb vorgenannter Frist auch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden möglich.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 10. 03. 1991 (BGBl. I S. 686) - in der jeweils geltenden Fassung - wird hiermit die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen für die zum vorgenannten Zeitpunkt eingewiesenen Flächen im öffentlichen Interesse angeordnet. Damit haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung i. S. v. § 80 Abs. 1 VwGO.

Begründung:

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen einerseits der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke, andererseits der Regelung sachgerechter Vorflutverhältnisse dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat. Der Ausbau der Maßnahmen duldet keinen Aufschub, auch um zügige und termingerechte Besitzeinweisungen zu ermöglichen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der weinbaulichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

Damit überwiegt sowohl das allgemeine öffentliche Interesse als auch das überwiegende Interesse der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung gegenüber den möglichen privaten Interessen an der Erhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und Anfechtungsklage eines einzelnen Beteiligten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Diese Anordnung wird in der von dieser Flurbereinigung betroffenen Gemeinde Kiedrich, den angrenzenden Städten Eltville am Rhein, Wiesbaden, Oestrich-Winkel und Ingelheim (inkl. Heidesheim) am Rhein, sowie den angrenzenden Gemeinden Walluf, Schlangenbad und Budenheim öffentlich bekannt gemacht.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https:/hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Eltville am Rhein, den 14.10.2025 Im Auftrag

gez.

Christian Schmitt (Verfahrensleiter)

Wird hiermit veröffentlicht.

Eltville am Rhein, 15. Oktober 2025

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

gez. Patrick Kunkel

Patrick Kunkel
Bürgermeister