öffentliche bekanntmachung
1. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in der Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende
Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Eltville am Rhein (HStS)vom 29.11.2023
beschlossen:
Artikel 1
Änderung § 5 Steuersatz
§ 5 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 1, Satz 1, erster Halbsatz, „Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 72,00 EURO,“ wird gestrichen und durch den Halbsatz „Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 81,00 EURO,“ ersetzt. Der zweite Halbsatz bleibt unberührt.
Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
- für den ersten Hund 81,00 EURO,
- für den zweiten und jeden weiteren Hund 165,00 EURO.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Eltville am Rhein tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eltville am Rhein, den 16.12.2025
gez. Patrick Kunkel - Siegel -
Patrick Kunkel Bürgermeister

