öffentliche bekanntmachung
Feuerwehrsatzung 2026
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein am 23.02.2026 folgende
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Eltville am Rhein - FEUERWEHRSATZUNG -
beschlossen:
§ 1 GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2 ORGANISATION, BEZEICHNUNG
- Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Eltville am Rhein“
- Die Stadtteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils Eltville (Stadtteil), Erbach (Stadtteil), Hattenheim (Stadtteil), Martinsthal (Stadtteil), Rauenthal (Stadtteil).
- Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.
§ 3 AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
- Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 4 GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Eltville am Rhein gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Einsatzabteilung
- Ehren- und Altersabteilung
- Jugendfeuerwehr
- Kinderfeuerwehr
- Musik-, Fanfaren- und Spielmannszug
§ 5 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN
- Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Eltville am Rhein unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
- Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftatenaa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91s StGB
bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101a StGB
cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 – 145d StGB
ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306c StGB3. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Eltville am Rhein in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 6 AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
- Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
- Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Eltville am Rhein haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Eltville am Rhein sowie für Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.
- Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
- Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor
oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. - Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Dem Aufnahmeantrag ist der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung beizufügen (Allgemeine Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung). Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
- Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
- Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
- Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Stellvertreter des Stadtbrandinspektors, des Sprechers der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, des Wehrführers, die Stellvertreter des Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. Sie haben darüber hinaus das Recht an der Abstimmung zur Bestätigung des hauptamtlichen Stadtbrandinspektors teilzunehmen.
a) Sofern der stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls hauptamtlich eingesetzt wird, entfällt das Recht zur Wahl des Stellvertreters des Stadtbrandinspektors. Sie haben dann ebenfalls das Recht, an der Abstimmung zur Bestätigung des stellvertretenden hauptamtlichen Stadtbrandinspektors teilzunehmen. - Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c)am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen. - Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
- Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
- Abs. 2 und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
- Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
- Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Stellvertreter des Stadtbrandinspektors, des Sprechers der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, des Wehrführers, die Stellvertreter des Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. Sie haben darüber hinaus das Recht an der Abstimmung zur Bestätigung des hauptamtlichen Stadtbrandinspektors teilzunehmen.
§ 8 BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
- Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des gesetzlich vorgesehenen Höchstalters oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. des gesetzlich vorgesehenen Höchstalters,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung
e) dem Tod. - Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.
- Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
- Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
- Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
§ 9 ORDNUNGSMASSNAHME
- Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
c) die Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
d) einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)
aussprechen. - Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers (wird unter vier Augen durchgeführt) ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.
- Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
§ 10 EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
- In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
- Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
c) durch Tod. - Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und –aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend Eltville am Rhein § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Buchst. a) und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 11 JUGENDFEUERWEHR
- Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein führt den Namen "Jugendfeuerwehr Eltville am Rhein" und den Stadtteilnamen als Zusatz.
- Die Jugendfeuerwehr Eltville am Rhein ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Auf Antrag des Mitglieds, durch Entscheidung des Leiters der Feuerwehr und nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses kann die Jugendfeuerwehrzeit ausgedehnt werden, maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (gem. SGB VIII). Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, § 7 Abs. 2 a und c finden in Bezug auf Rechte und Pflichten ebenso Anwendung.
- Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes der Stadt Eltville am Rhein bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile.
- Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72a SGB VIII vorlegen.
- Die Arbeit, Aktivitäten und Organisation der Jugendfeuerwehr richten sich nach der Jugendfeuerwehrordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 KINDERFEUERWEHR
- Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein führt den Namen „Kinderfeuerwehr Eltville am Rhein“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
- Die Kinderfeuerwehr Eltville am Rhein ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend, § 7 Abs. 2 a) und c) finden in Bezug auf Rechte und Pflichten ebenso Anwendung. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
- Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu der Leiter der Kinderfeuerwehren in den Stadtteilen bedient. Die Leiter der Kinderfeuerwehr müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Stadt tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
- Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72a SGB VIII vorlegen.
- Die Leiter der Kinderfeuerwehr der Stadtteilfeuerwehren können einen Vertreter ihrer gemeinsamen Interessen zum Leiter der Stadtkinderfeuerwehr sowie einen Stellvertreter wählen. Diese werden im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss durch den Stadtbrandinspektor ernannt. Die Ernennung erfolgt für zwei Jahre. Jede Kinderfeuerwehr hat zwei Stimmen. Wird kein Stadtkinderfeuerwehrwart oder Stellvertreter gewählt, vertreten die jeweiligen Wehrführer der einzelnen Stadtteile die Interessen ihrer Kinderfeuerwehr.
§ 13 MUSIK-, FANFAREN-, SPIELMANNSZUGABTEILUNG
- Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein führt den Namen "Musik-, Fanfaren- und Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein".
- Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.
- Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.
§ 14 STADTBRANDINSPEKTOR
- Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein ist der Stadtbrandinspektor.
- Die Stelle des Stadtbrandinspektors wird hauptamtlich durch die Stadt Eltville am Rhein besetzt. Die Berufung des Stadtbrandinspektors erfolgt nach einer Auswahlentscheidung durch den Magistrat der Stadt Eltville am Rhein unter Beachtung der Vorgaben des öffentlichen Dienstrechts. Die Berufung kann nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein dem zugestimmt hat. Die Abstimmung diesbezüglich findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein statt (§20).
- Berufen werden soll nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein angehört oder angehören wird, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) sowie die tarflichen Anforderungen nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in der Stadt Eltville am Rhein haben.
- Der Stadtbrandinspektor ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes, Katastrophenschutz und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der/die Stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/en, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
- Der Stadtbrandinspektor ist mit Erreichen der im jeweiligen Beschäftigungsstatus relevanten Altersgrenze aus seinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu entlassen. Er ist darüber hinaus aus seinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu entlassen, wenn dies gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben ist. Eine Entlassung ist auch aufgrund der in § 8 Abs. 4 genannten Gründe möglich. Nach Erreichen der Altersgrenze wird der Stadtbrandinspektor Teil der Ehren- und Altersabteilung.
§ 15 Erster und weiterer Stellvertretender Stadtbrandinspektor
- Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.
- Es kann zusätzlich ein zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor durch die Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt werden.
- Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Eltville am Rhein statt. Die/der stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/en werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eltville am Rhein ernannt. Nach Ablauf der Wahlzeit (5 Jahre) oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle der stellvertretenden Stadtbrandinspektoren hat der Magistrat so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden einer oder aller Stellen die Wahl der stellvertretenden Stadtbrandinspektoren stattfinden kann.
- Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in der Stadt Eltville am Rhein haben.
- Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
- Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist.
- Mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
§ 16 Sprecher der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
- Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt, dem Leiter der Feuerwehr und den Wehrführern einen Vertreter. Dieser führt die Bezeichnung „Sprecher der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen“.
- Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein angehört, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger der Stadt Eltville am Rhein, stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer oder stellvertretender Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein ist. Die Wahl des Sprechers erfolgt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein.
- Eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit kann erfolgen durch
a) Niederlegung des Amtes,
b) Abwahl,
c) Beendigung der Zugehörigkeit der Einsatzabteilung gemäß § 8 Abs. 1 - Zur Abwahl des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr bedarf es der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein
§ 17 WEHRFÜHRER, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER
- Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 21).
- Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 1 Satz 3 und 4.
- Es kann zusätzlich ein zweiter stellvertretender Wehrführer durch die Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 1 Satz 3 und 4.
- Die Wehrführer und die Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eltville am Rhein ernannt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Wehrführer und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
§ 18 WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
- Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, den stellvertretenden Stadtbrandinspektoren, dem Sprecher der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, den Wehrführern, der stellvertretenden Wehrführern sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart (oder dessen Stellvertreter) besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eltville am Rhein zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
- Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 19 FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
- Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
- Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, sowie aus 5 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Stadtteils, dem Leiter der Kinderfeuerwehr und dem Leiter der Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung (sofern vorhanden).
- Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung und des Vertreters der Jugendfeuerwehr erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.
- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 20 GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
- Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eltville am Rhein statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
- Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Der Sprecher der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist einzuladen.
- Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
- Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl der Stellvertretenden Stadtbrandinspektoren - die Angehörigen der Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung (falls vorhanden) und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
- Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
- Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 21 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
- Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors oder des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein statt.
- Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor oder vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
- Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
- § 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 22 WAHLEN
- Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
- Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 60. Lebensjahr am Wahltag bereits vollendet worden sein, kann keine Wahl dieser Person mehr erfolgen.
- Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 20 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
- Die stellvertretende Stadtbrandinspektoren, der Sprecher der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Wehrführer, die Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, des Stadtjugendfeuerwehrwartes bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu Wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
- Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl der Stellvertretenden Stadtbrandinspektoren, der Wehrführer und der Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 23 FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Vernden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 24 INKRAFTTRETEN
- Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein Feuerwehrsatzung vom 23.01.2020.
Ausfertigung: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eltville am Rhein, den 03.03.2026
gez. Kunkel
(DS)
Patrick Kunkel
Bürgermeister

