öffentliche bekanntmachung
Neufassung Kostenbeitragssatzung Kitas ab 1.1.2026
Kostenbeitragssatzung
zur Satzung der Stadt Eltville am Rhein über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder „Kindergartenburg“ und „Wichtelhäuschen“ der Stadt Eltville am Rhein in der jeweils gültigen Fassung
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01 April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr.24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBI 2025 I Nr.107)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in ihrer Sitzung am 22.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
(1) Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder „Kindergartenburg“ und „Wichtelhäuschen“ der Stadt Eltville am Rhein aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte zu entrichten.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und bis zum jeweils 1. eines Monats fällig. Rückständige Beiträge und Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(3) Kostenbeitrags- und entgeltpflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kosten- und entgeltpflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags und des Verpflegungsentgeltes.
(4) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2 bis 4 dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes/der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung sowie die dort ansonsten angebotenen Speisen und Getränke.
(5) Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen.
§ 2 Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte
Der monatliche Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes der jeweiligen Altersgruppe richtet sich nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit. Die hier in § 2 tabellarisch aufgestellten Kostenbeiträge für die Betreuung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr enthalten bereits die in § 3 dieser Satzung aufgeführte Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen.
Kostenbeiträge Krippe (Kinder im Alter von 12 Monaten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr)
Betreuungsmodule
|
Betreuungszeit |
zu zahlender monatlicher Kostenbeitrag |
Kinder unter 3 Jahren (Krippe und altersgemischte Gruppe)
|
(Modul GTU3) 7.30 Uhr – 16.30 Uhr |
360,00 € |
Kinder unter 3 Jahren (altersgemischte Gruppe)
|
(Modul PMU3) 7.30 Uhr – 15.00 Uhr |
300,00 € |
Kinder unter 3 Jahren (altersgemischte Gruppe)
|
(Modul VMU3) 7.30 Uhr – 13.00 Uhr |
220,00 € |
Betreuungsmodule „Wichtelhäuschen“
|
Betreuungszeit |
zu zahlender monatlicher Kostenbeitrag |
Kinder unter 3 Jahren (Krippe und altersgemischte Gruppe)
|
(Modul GTU3) (Mo-Do) 7.15 Uhr – 16.30 Uhr (Fr) 7.15 Uhr – 15.15 Uhr |
360,00 € |
Kinder unter 3 Jahren (altersgemischte Gruppe)
|
(Modul T2U3) (Mo-Do) 2 x 7.15 Uhr – 16.30 Uhr und 2 x 7.15 Uhr – 13.00 Uhr (Fr) 7.15 Uhr – 13.00 Uhr |
286,00 € |
Kinder unter 3 Jahren (altersgemischte Gruppe)
|
(Modul T3U3) (Mo-Do) 3 x 7.15 Uhr – 16.30 Uhr und 1 x 7.15 Uhr – 13.00 Uhr (Fr) 7.15 Uhr – 13.00 Uhr
|
314,00 € |
Kinder unter 3 Jahre (altersgemischte Gruppe)
|
(Modul VMU3) 7.15 Uhr – 13.00 Uhr |
230,00 € |
Kostenbeiträge Kindergarten (Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt)
Betreuungsmodule „Kindergartenburg“
|
Betreuungszeit |
zu zahlender monatlicher Kostenbeitrag |
Kindergartenkind (ab 3 Jahre)
| (Modul GT) 7.30 Uhr – 16.30 Uhr | 132,40 € |
(Modul PM) 7.30 Uhr – 15.00 Uhr | 66,20 € | |
(Modul VM) 7.30 Uhr – 13.00 Uhr | 0,00 € |
Betreuungsmodule „Wichtelhäuschen“
|
Betreuungszeit |
zu zahlender monatlicher Kostenbeitrag |
Kindergartenkind (ab 3 Jahre) |
(Modul GT) (Mo-Do) 7.15 Uhr – 16.30 Uhr (Fr) 7.15 Uhr – 15.15 Uhr | 132,40 € |
(Modul T2) (Mo-Do) 2 x 7.15 Uhr – 16.30 Uhr und 2 x 7.15 Uhr – 13.00 Uhr (Fr) 7.15 Uhr – 13.00 Uhr | 50,75 € | |
(Modul T3) (Mo-Do) 3 x 7.15 Uhr – 16.30 Uhr und 1 x 7.15 Uhr – 13.00 Uhr (Fr) 7.15 Uhr – 13.00 Uhr | 81,65 € | |
(Modul VM) 7.15 Uhr – 13.00 Uhr | 0,00 € |
Verpflegungsentgelt
Für die in der Kindertageseinrichtung angebotenen Getränke und/oder Speisen ist Verpflegungsentgelt zu zahlen.
Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen ist bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden stets zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.
(keine Geschwisterermäßigung)
„Kindergartenburg“ und „Wichtelhäuschen“ | mtl. Entgelt (5 Tage/Woche) | mtl. Entgelt (3 Tage/Woche) (nur Wichtelhäuschen) | mtl. Entgelt (2 Tage/Woche) (nur Wichtelhäuschen) |
Mittagessen
| 90,00 € | 54,00 € | 36,00 € |
Getränkegeld | 5,00 €/mtl. |
| |
Kostenbeitrag Feriennotbetreuung
zusätzliche
| 100,00 € |
|
§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen
Soweit das Land Hessen der Stadt Eltville am Rhein jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
- Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Elementargruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. (Freistellungsbetrag für sechs Stunden: 264,80 Euro)
- Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
- Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird als Kostenbeitrag Kindergarten erhoben, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. Der so ermittelte Kostenbeitrag darf nicht höher sein, als würde der Kostenbeitrag Krippe für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB gemindert.
§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge
Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Stadt Eltville betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 75 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Für jedes weitere Kind einer Familie wird kein Kostenbeitrag erhoben.
§ 5 Abwicklung der Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte
(1) Die Kostenbeitrags- und Entgeltpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden bis zum 15. eines Monats wird der halbe Kostenbeitrag / das halbe Verpflegungsentgelt erhoben; bei späterem Ausscheiden sind diese bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung / das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(3) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt u.ä., vgl. § 7 Benutzungssatzung) weiterzuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 12 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.
§ 6 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
- Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
- Geburtsdatum des Kindes,
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
- Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Eltville am Rhein besuchen,
- weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Eltville am Rhein soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Eltville am Rhein einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt Eltville am Rhein, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Eltville am Rhein unter www.eltville.de/footer/datenschutz (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eltville am Rhein, den 27.10.2025
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez. Patrick Kunkel
Patrick Kunkel
Bürgermeister

