öffentliche bekanntmachung

Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten


Wir geben hiermit, die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, im folgenden Wortlaut bekannt:

Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) zuletzt geändert am 13.12.2019 (GVBl. S. 434)

- Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

Sehr geehrte Frau Djuric,

aufgrund Ihres Schreibens vom 22. Januar 2026, hier eingegangen am 28. Januar 2026 ergeht folgende

Entscheidung: 

Auf Grund Ihres Antrages vom 22. Januar 2026, wird der Bereich „Kernstadt Eltville am Rhein“ als Ausflugsort gemäß § 5 Abs. 2 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien und Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind sowie Gegenstände des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.

Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht übersteigen.

Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden Sonn- und Feiertagen im Zeitraum 2026 ein:

  • März 29.
  • April 5., 12., 19., 26. 
  • Mai 01., 03., 10., 14., 17., 24., 31.
  • Juni 04., 07., 14., 21., 25., 28.
  • Juli 05., 12., 19., 26.
  • August 02., 09., 16., 23., 30.
  • September 06., 13., 20., 27.
  • Oktober 03., 04., 11., 18., 25.
  • November 29.
  • Dezember 06., 13., 20.


Öffnungszeiten

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 HLöG sind die Zeiten der Hauptgottesdienste bei der Festsetzung der Öffnungszeiten zu berücksichtigen.

Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.


Eltville am Rhein, den 20. Februar 2026

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

gez. Bürgermeister Kunkel

Kunkel

Bürgermeister