öffentliche bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 34/2 “Bachhöllerweg – 2. Änderung“


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 34/2 “Bachhöllerweg – 2. Änderung“, Eltville

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 18. Juli 2022 den oben genannten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Gemarkung Erbach und wird begrenzt

  • im Nordosten durch den Bachhöller Weg,
  • im Südosten durch die Anwesen Bachhöller Weg 5 und Ringstraße 11 - 19,
  • im Südwesten durch den Kisselbach,
  • im Nordwesten durch die städtischen Gartengrundstücke am Bachhöller Weg
  • und umfasst somit die Grundstücke 37/17 und 37/18 der Flur 16.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Verwaltungsgebäude des Stadtbauamtes, 65343 Eltville am Rhein, Schwalbacher Straße 40, während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ist zusätzlich im Internet eingestellt unter https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene und zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zugänglich gemacht.

Eltville am Rhein, 16. Januar 2023                   

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
                                                                                 
Patrick Kunkel
Bürgermeister