öffentliche bekanntmachung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung ab 1. September 2025
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr.24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 30. Juni 2025 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 30. Juni 2025 für die Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 30. Juni 2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen sowie Trauerhallen und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Kühlzellen auf dem Friedhof Eltville werden folgende Gebühren erhoben:
- Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 556,00 €
(2) Für die Benutzung des Kühlsarges auf dem Friedhof Rauenthal werden folgende Gebühren erhoben:
- Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 100,00 €
(3) Für die Benutzung der Trauerhallen für Trauerfeiern werden je Termin folgende Gebühren erhoben:
- a) auf dem Friedhof Eltville 450,00 €
- b) auf allen anderen Friedhöfen 325,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- in einer Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätte 1.140,00 €
- in einer Gruft 1.706,00 €
- In einem Tiefengrab
aa) Erstbestattung 2.280,00 €
bb) Zweitbestattung 1.140,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- in einer Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätte 723,00 €
- in einer Gruft 1.706,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, bzw. das Öffnen, Einstellen und Schließen einer Kammer; den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenerdkammer in Gemeinschaftsfeldern gemäß § 26 Abs.1 b) Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein 570,00 €
b) in einer Urnenwand 456,00 €
c) in einer Gruft 1.140,00 €
d) in allen anderen Grabstätten 798,00 €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50% der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos. Es wird lediglich eine Gebühr von 113,50 € für das Namensschild erhoben.
(5) Sofern entgegen § 35 Absatz 3 bzw. § 36 Absatz 2 bei einer zusätzlichen Belegung einer bereits bestehenden Grabstätte nicht ausreichender Absenkungsraum vorhanden ist oder andere durch die Nutzungsberechtigten zu vertretenden Umständen zu erschwerten Bedingungen für den Grabaushub führen, wird eine Erschwerniszulage in Höhe von 50% der vollen Gebühr nach den Absätzen 1 bis 4 berechnet.
6) Die Bestattungsgebühr reduziert sich nicht, wenn eine Urne von einer anderen Person als dem Friedhofspersonal getragen/transportiert und herabgelassen wird.
Wird der Sarg aufgrund einer erteilten Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung durch andere Personen als dem Friedhofspersonal oder Mitarbeitenden des beauftragten Beerdigungsinstitutes getragen/transportiert und herabgelassen, erfolgt eine Reduzierung der Gebühr:
- pro Sargtragendem um 77,35 € (maximal für 5 Sargtragende)
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Eltville am Rhein;
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb der Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein 7.724,00 €
b) in eine andere Stadt/Gemeinde 3.862,00 €
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
(3)
a) Für die Umbettung einer Aschenurne aus einer konventionellen Grabstätte
- innerhalb der Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein 789,00 €
- in eine andere Stadt/Gemeinde 393,00 €
b) Für die Umbettung einer Aschenurne aus einer Urnenwand
- innerhalb der Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein 435,00 €
- in eine andere Stadt/Gemeinde 218,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte im Sinne des § 14 Abs.1 a) Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben
a) Erdreihengrabstätte zur Beisetzung einer Leiche eines
Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.447,00 €
b) Erdreihengrabstätte zur Beisetzung der Leiche oder
Urne eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.987,00 €
c) Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld 4.015,00 €
zuzüglich Pauschale für Herrichtung und Pflege
148,00 € je Jahr der Nutzungsdauer 4.440,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Sinne des §14 Abs.1 d bzw. § 24 Abs. 1 Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben 1.316,00 €
(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes in einer Nische in einer Urnenwand im Sinne des §14 Abs.1d in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben 2.750,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts zum Zwecke der Wahrung der Ruhezeit im Zusammenhang mit der Beisetzung einer zweiten Aschenurne in einer Nische einer Urnenwand sind für jedes Jahr 1/15 des vorstehenden Gebührensatzes zu zahlen.
(4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld im Sinne des §14 Abs.1 e in Verbindung
mit § 24a Friedhofsordnung werden neben der Gebühr nach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben 1.592,00 €
zuzüglich Pauschale für Herrichtung, Pflege 39,00 €
je Jahr der Nutzungsdauer 585,00 €
zuzüglich Namensschild
(in Abhängigkeit des Gemeinschaftsfeldes)
- aus Metall 15,00 €
- aus Corten-Stahl 250,00 €
(5) Für die Überlassung einer anonymen Grabstätte für Urnen im Sinne des §14 Abs.1 h bzw. § 28 werden neben der
Gebühr nach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben 2.237,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die erste Grabstelle in einer Erdwahlgrabstätte 3.210,00 €
b) für jede weitere Grabstelle je zusätzlich zur Gebühr nach a) 2.140,00 €
c) für ein Tiefengrab mit 2 Grabstellen 6.404,00 €
d) für eine Gruft je Grufteinheit (2 Grabstellen) 6.421,00 €
e) für jede weitere Grufteinheit je zusätzlich zur Gebühr nach d) 4.280,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen gem. § 14 Abs. 1f i.V.m § 25 Friedhofsordnung 1.881,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen gem. § 14 Abs. 1f i.V.m § 25 Friedhofsordnung 2.618,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte im Gemeinschaftsfeld für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben
a)Urnenerdkammer für 2 Urnen inklusive unbeschrifteter Abdeckplatte/Stein gem. § 14 Abs. 1g i.V.m § 26 Abs. 1a) Friedhofsordnung 3.658,00 €
zuzüglich Pauschale für Herrichtung, Pflege
39,00 je Jahr der Nutzungsdauer 780,00 €
b) Rasengrabstätte für 2 Urnen gem. § 14 Abs. 1g i.V.m § 26 Abs. 1b) Friedhofsordnung 1.881,00€
zuzüglich Pauschale für Herrichtung, Pflege
39,00 je Jahr der Nutzungsdauer 780,00 €
zuzüglich Namensschild (in Abhängigkeit des Gemeinschaftsfeldes)
- aus Metall 15,00 €
- aus Corten-Stahl 250,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Erdwahlgrabstätten
pro Verlängerungsjahr 1/35 der Gebühr nach Absatz 1
b) bei Urnenwahlgrabstätten pro Verlängerungsjahr 1/20 der Gebühr nach Absatz 2
c) bei Urnenwahlgrabstätten im Gemeinschaftsfeld pro Verlängerungsjahr 1/20 der Gebühr nach Absatz 3
zuzüglich 39,00 je Jahr der Verlängerung
(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 10
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
1) bei Erdreihengrabstätten und einstelligen Erdwahlgrabstätten
685,00 €
2) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
329,00 €
3) bei mehrstelligen Erdwahlgrabstätten
Gebühr nach Nr. 1 zuzüglich 50% für jede weitere Grabstelle
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte Gebühren nach Maßgabe des Absatz 1 erhoben.
Die Gebühren entstehen, sofern keine Vereinbarung hierüber getroffen wurde, nach erfolgter Abräumung. Hat der Nutzungsberechtigte bereits vorzeitig verbindlich erklärt, dass die Entfernung nach Ablauf der Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten erfolgen soll, entstehen die Gebühren im Zeitpunkt dieser Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten (§ 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung).
Zusätzlich werden bei vorzeitiger Abräumung eine Pflegekostenpauschale bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist folgende Gebühren erhoben Höhe
pro angefangenem Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist 39,00 €
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
1) einmalig
128,00 €
2) für die Dauer von 1 Jahr
153,00 €
3) für die Dauer von 5 Jahren
192,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und
Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 128,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 128,00 €
d) Für die Ausfertigung einer Graburkunde für den Erwerb, die Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte 38,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages oder der Notwendigkeit zur Ausfertigung/Umschreibung einer Urkunde. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 29. Februar 2016 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eltville am Rhein, den 3. Juli 2025
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez. Patrick Kunkel
(DS)
Patrick Kunkel
Bürgermeister
Hinweisbekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein, Aktenzeichen 13.553.11.01:02, hier: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein (Satzung) vom 3. Juli 2025, wurde am 10. Juli 2025 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Die Satzung kann während den öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden. Auf Wunsch wird gegen Kostenerstattung ein Ausdruck gefertigt.
Eltville am Rhein, den 9. Juli 2025
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez. Patrick Kunkel
Patrick Kunkel
Bürgermeister