öffentliche bekanntmachung

Grenzbereinigungsverfahren „K 641 - Erneuerung Ortsdurchfahrt Rauenthal“


Die zuständige Behörde
(nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grenzbereinigungsgesetz)
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn

Bekanntmachung

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) wird nachstehender Beschluss öffentlich bekannt gemacht:

I. Einleitungsbeschluss

Einleitungsbeschluss

Auf Veranlassung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement wird nach § 4 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) für folgende Grundstücke (Flurstücke) ein Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet: 

Verfahrensgebiet:

„K 641 - Erneuerung Ortsdurchfahrt Rauenthal“

Aktenzeichen:

22.4-LM-02-07-03-00-B-2023#001

Gemeinde:

Eltville am Rhein

Gemarkung:

Rauenthal (0687)

Gemarkung

Flur

Flurstücke

0687

26

46/7, 92/6

0687

27

156/3

0687

29

41/2, 41/6

0687

33

101/1

0687

34

105/26, 105/27, 114/8, 114/9, 114/10

Die vermessungstechnischen Arbeiten wurden vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn durchgeführt. 

Träger der Baumaßnahme: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement AST Wiesbaden 

Dieser Beschluss wurde am 13.06.2025 vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn als zuständige Behörde gefasst.

II. Beteiligte im Grenzbereinigungsverfahren

Nach § 5 GrBerG HE sind im Grenzbereinigungsverfahren folgende Personen bzw. Stellen beteiligt:

  1. Eigentümerinnen und Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke (Flurstücke),
  2. Träger der Baumaßnahme
  3. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
  4. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

Die unter 4. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts der oben genannten Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Grenzbereinigungsplan erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird die oben genannte Behörde dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen. Wechselt die Person eines Berechtigten während des Grenzbereinigungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der oben genannten Behörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von oben genannten Behörde gesetzten Frist, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungssperre

Nach § 7 GrBerG HE dürfen von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der oben genannten Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen werden.

V. Betretungsrecht

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Beauftragte der oben genannten Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen.

VI. Einsicht

Der Einleitungsbeschluss kann beim Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Außenstelle Hofheim am Taunus, Nassaustraße 28 während den Dienststunden eingesehen werden.

VII. Bekanntgabe

Dieser Einleitungsbeschluss gilt am Tag nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Einleitungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Außenstelle Hofheim am Taunus, Nassaustraße 28 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

IX. Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung für das Bodenordnungsverfahren kann im Internet unter der Adresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden. 

Limburg a. d. Lahn, den 13.06.2025                                                    

Amt für Bodenmanagement

Im Auftrag
gez. Christian Schmitt

Christian Schmitt

Wird hiermit veröffentlicht.


Eltville am Rhein, 15. Juli 2025

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

In Vertretung

gez. Hans-Walter Pnischeck

Hans-Walter Pnischeck
Erster Stadtrat

Hinweisbekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn vom 13. Juni 2025, Aktenzeichen 22.4-LM-02-07-03-00-B-2023#001, hier: Einleitungsbeschluss im Verfahrensgebiet „K 641 – Erneuerung Ortsdurchfahrt Rauenthal“, wurde am 15. Juli 2025 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Hinweis: Jede Person hat das Recht, den im Internet bekannt gemachten Einleitungsbeschluss während der öffentlichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Eltville am Rhein, 15. Juli 2025

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

In Vertretung 

gez. Hans-Walter Pnischeck

Hans-Walter Pnischeck
Erster Stadtrat