öffentliche bekanntmachung
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
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| 57.322.720,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
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| 62.805.012,00 € |
mit einem Saldo (Fehlbedarf) von |
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| -5.482.292,00 € |
im außerordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
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| 1.998.718,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
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| 0,00 € |
mit einem Saldo (Überschuss) von |
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| 1.998.718,00 € |
mit einem Fehlbedarf von |
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| -3.483.574,00 € |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo (Fehlbedarf) aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
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-2.958.577,00 € |
und dem Gesamtbetrag der |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
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| 5.703.666,00 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
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| 5.260.764,00 € |
mit einem Saldo (Zahlungsmittelüberschuss) von |
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| 442.902,00 € |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
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| 0,00 € |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
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| 1.270.436,00 € |
mit einem Saldo (Zahlungsmittelbedarf) von |
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| -1.270.436,00 € |
mit einem Zahlungsmittbedarf des Haushaltsjahres von |
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-3.786.111,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.530.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.500.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern (Grund- u. Gewerbesteuer) sind hier nur nachrichtlich vermerkt, da die Steuersätze durch die Hebesatzsatzung der Stadt Eltville am Rhein festgesetzt werden. Für das Haushaltsjahr 2026 gilt die am 30.06.2025 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene und (rückwirkend) ab 01.01.2025 in Kraft getretene Hebesatzsatzung.
- Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 934 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 850 v.H. - Gewerbesteuer auf 390 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht zu beschließen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Für den Erlass einer Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2026 gelten folgende Erheblichkeitsgrenzen:
- Als erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO wird ein Betrag über 2,5% der ordentlichen Aufwendungen angesehen.
- Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5,0% der ordentlichen Aufwendungen im Gesamtergebnishaushalt festgesetzt. Für investive Auszahlungen (Finanzhaushalt) wird die Wertgrenze auf 10,0% der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit festgesetzt.
- Als unerhebliche Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen im Sinne von § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO werden Auszahlungen von bis zu 5% der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit angesehen.
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez.
Eltville am Rhein, 15.12.2025
Ort, Datum, Siegel
Patrick Kunkel
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile. Die nach §§ 97a, 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
- die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2026 nach § 97a Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Nr. 1 HGO;
- die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2026 nach § 97a Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,
- den Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 9.530.000 Euro (i. W.: „neun Millionen fünfhundertdreißigtausend Euro"), in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO;
- den in § 4 der Haushaltssatzung 2026 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 7.500.000 Euro (i. W.: „sieben Millionen fünfhunderttausend Euro"), gemäß § 105 Absatz 2 HGO.
Weiterhin genehmige ich gemäß § 115 Abs. 3 HGO - den Gesamtbetrag der unter § 2 des Wirtschaftsplans der Stadtwerke für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von 178.000 EUR (i. W.: „einhundertachtundsiebzigtausend Euro“) gemäß § 103 Abs. 2 HGO,
- den unter § 4 des vorgenannten Wirtschaftsplanes festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 200.000 EUR (i. W.: „zweihunderttausend Euro“) Gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises
Bad Schwalbach, 14. April 2026 als Behörde der Landesverwaltung
Im Auftrag
Dilken
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen ist für die Dauer der Gültigkeit über die städtische Homepage abrufbar: https://www.eltville.de/buergerservice-rathaus/verwaltung/haushaltsplan.
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
Eltville am Rhein, 29. April 2026
gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister

