öffentliche bekanntmachung

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


  1. In Eltville am Rhein wird die Wahl zum Europäischen Parlament und die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Eltville am Rhein am 9. Juni 2024 gleichzeitig durchgeführt. Für die verbundenen Wahlen wird ein Wählerverzeichnisse und eine Wahlbenachrichtigungen sowie gemeinsame Wahlscheinanträge und im Falle verbundener Direktwahlen für diese gemeinsamen Wahlscheine, ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet werden.

    Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und zur Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Stadt Eltville am Rhein wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten Mo bis Fr 8 bis 12 Uhr, Mo und Do 15 bis 18 Uhr im Wahlamt der Stadt Eltville am Rhein, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis12 Uhr, bei der Gemeindebehörde, dem Wahlamt der Stadt Eltville am Rhein, Zimmer Nr. 1.08, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Rheingau-Taunus-Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl im Stadtgebiet der Stadt Eltville am Rhein durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
      2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
      3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

        Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, den 7. Juni 2024, 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

        Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
        Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

        Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 1 bis 3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen.

        Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte je Wahl
  • einen amtlichen Stimmzettel, (weiß Europawahl/ gelb Bürgermeisterwahl)
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, (weiß Europawahl/ gelb Bürgermeisterwahl)
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag (Europawahl) und/oder ein gelben Wahlbriefumschlag (Bürgermeisterwahl)
  • ein Merkblatt für die Briefwahl (weiß Europawahl/ gelb Bürgermeisterwahl).

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsannahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutschen Post unentgeltlich befördert.


Eltville am Rhein, den 16. April 2024
Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

Dieter Schenk
Besonderer Wahlleiter