öffentliche bekanntmachung
Erste Änderungssatzung Erholungs- und Tourismusbeitrag
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in der Sitzung am 12. Mai 2025 folgende
Erste Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Eltville am Rhein (Tourismusbeitragssatzung) vom 01.07.2021
beschlossen:
Artikel 1
Änderung § 2 Beitragspflichtiger Personenkreis und
Änderung § 5 Befreiung von der Beitragspflicht und
Änderung § 6 Aufzeichnungs- und Meldepflicht
- § 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 1, Satz 1, zweiter Halbsatz, erster Teil „nicht zur Ausübung ihres Berufes“ wird gestrichen.
Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2. § 5 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 1, Punkt 1 „Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,“ wird gestrichen.
Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 5
Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages sind befreit:
- Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden,
- Personen, die sich als Patienten in Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V aufhalten,
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
- Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende im Rahmen von Klassen- und Studienfahrten.
3. § 6 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 4, Satz 2, „Das Verzeichnis ist entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 4 BMG aufzubewahren.“ wird gestrichen und durch den Satz „Das Verzeichnis ist vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, aufzubewahren.“ ersetzt.
Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
§ 6
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(4) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, aufzubewahren. Die Stadt Eltville am Rhein ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Eltville am Rhein tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Stadt Eltville am Rhein, den 21. Mai 2025
Gez. Patrick Kunkel
Bürgermeister
Hinweisbekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein vom 21.05.2025, hier: „1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages in Eltville am Rhein (Tourismusbeitragssatzung)“, wurde am 22.05.2025 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Die Satzung kann während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden. Auf Wunsch wird gegen Kostenerstattung ein Ausdruck gefertigt.
Eltville am Rhein, den 22. Mai 2025
Der Magistrat
Gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister