öffentliche bekanntmachung

Ladenöffnungsgesetz 2025


Wir geben hiermit, die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, im folgenden Wortlaut bekannt:

Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) zuletzt geändert am 13.12.2019 (GVBl. S. 434): Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihres Schreibens vom 06. März 2025, hier eingegangen am 06. März 2025 ergeht folgende Entscheidung:

Auf Grund Ihres Antrages vom 06. März 2025, wird der Bereich „Kernstadt Eltville am Rhein“ als Ausflugsort gemäß § 5 Abs. 2 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien und Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind sowie Gegenstände des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.

Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht übersteigen.

Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden Sonn- und Feiertagen im Zeitraum 2025 ein:

  • April 06., 13., 20., 27.,
  • Mai 01., 04., 11., 18., 25., 29.,
  • Juni 01., 08., 09.,15., 19., 22., 29.,
  • Juli 06., 13., 20., 27.
  • August 03., 10., 17., 24., 31.,
  • September 07., 14., 21., 28.,
  • Oktober 03., 05., 12., 19., 26.
  • November 02., 30.,
  • Dezember 07., 14., 21.

Öffnungszeiten

10 Uhr bis 18 Uhr

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 HLöG sind die Zeiten der Hauptgottesdienste bei der Festsetzung der Öffnungszeiten zu berücksichtigen.

Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Eltville am Rhein, den 26. März 2025

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

gez. Bürgermeister Kunkel

Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Die Entscheidung des Kreisausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises vom 06. März 2025 zur Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG), bezüglich der Offenhaltung von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen in Eltville am Rhein wurde am 26. März 2025 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Eltville am Rhein, den 26. März 2025

Der Magistrat

Patrick Kunkel
Bürgermeister