Parken

Parken auf Geh- und Radwegen verboten


Eltville am Rhein. Der Eltviller Verkehrsdezernent Hans-Walter Pnischeck erinnert alle Autofahrenden an die Einhaltung der Verkehrsregeln in Bezug auf das Parken. In Paragraph 2 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“

Diese Regel umfasst auch den ruhenden Verkehr, also alle Fahrzeuge, die sich nicht im fließenden Verkehr befinden. Weil der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehört, gilt ganz grundsätzlich, dass das Parken auf dem Gehweg nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist. Es gibt eine Ausnahme: Auf dem Gehweg darf geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild dies erlaubt.

„Grundsätzlich ist nach der Straßenverkehrsordnung das Parken auf dem Gehweg untersagt“, erklärt Pnischeck. Zwar unterscheidet die Straßenverkehrsordnung zwischen Halten und Parken. Für das Parken auf dem Gehweg macht das allerdings wenig Unterschied, denn aus Paragraph 12 Absatz 4 lässt sich folgern, dass sowohl das Halten als auch das Parken auf dem Bürgersteig verboten sind. Beides gilt als Ordnungswidrigkeit.

Das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg wird in der Regel mit einem Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog geahndet. Diese Regelungen sind auch auf Radwege und Radschutzstreifen übertragbar. Auch dort ist weder das Parken noch das Halten gestattet.

Die Ordnungspolizei der Stadt Eltville am Rhein kontrolliert im Rahmen der personellen Möglichkeiten die Einhaltung der Parkregeln und verwarnt kostenpflichtig bei festgestellten Verstößen.

  • Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg kostet 55 Euro.
  • Behindert das Fahrzeug zudem andere, werden gar 70 Euro fällig und der Fahrzeughalter bekommt obendrein einen Punkt im Verkehrszentralregister.
  • Geht von dem auf dem Geh- oder Radweg abgestellten Fahrzeug sogar eine Gefährdung aus, wird ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro fällig und ein Punkt im Verkehrszentralregister.

Eltville am Rhein, 5. Mai 2022