Reiseausweis als Passersatz beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger kann Ihnen die Ausreise aus Deutschland untersagt werden, wenn Sie beim Grenzübertritt keinen gültigen Pass oder Passersatz mitführen. Das ist beispielsweise möglich, wenn Ihr Reisepass oder Personalausweis abgelaufen ist und Ihnen dies erst kurz vor Reiseantritt auffällt. Dann kann Ihnen

    • die Bundespolizei oder
    • eine mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrage Behörde

    vor Reiseantritt einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen.

    Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Er wird bei der Wiedereinreise ungültig, sofern er nicht für mehrere Aus- und Einreisen ausgestellt wurde. Daher ist er kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.

    Sie können in einen anderen Staat mit einem Reiseausweis als Passersatz nur einreisen, wenn der Staat das Dokument für die Einreise und den Aufenthalt anerkennt. Der ausländische Staat ist nicht verpflichtet, das Dokument anzuerkennen.  Fluggesellschaften können ebenfalls Ihre Mitnahme mit diesem Reisedokument verweigern.

    Auf der Internetseite der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis anerkennen. Dies kann ein Reisepass oder ein Personalausweis sein. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden dies jederzeit kurzfristig ändern können.

    Ob Ihnen dieses Notfalldokument ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Grenzbehörde.
    Die Grenzbehörde kann die Ausstellung beispielsweise verweigern, wenn:

    • Sie in ein Land reisen wollen, dass den Reiseausweis als Passersatz nicht anerkennt oder
    • Sie bei der Passbehörde einen vorläufigen Personalausweis oder Reisepass beantragen können.

    Der Reiseausweis als Passersatz wird von den Grenzbehörden ausgestellt. In häufigen Fällen ist dies die Bundespolizei. In bestimmten Fällen ist eine Landes- oder Bundesbehörde mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt. Sie müssen den Reiseausweis dann dort beantragen:

    • Bayerische Grenzpolizei: Im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind
    • Wasserschutzpolizei Hamburg: In der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen
    • Zollverwaltung: In Niedersachsen und Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen
  • Verfahrensablauf

    Einen Antrag auf Reiseausweis als Passersatz können Sie

    • persönlich direkt bei der Grenzbehörde stellen, wie beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, oder
    • vorab online zur Vorprüfung durch die Grenzbehörden. In jedem Fall müssen Sie vor Antritt Ihrer Reise persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen.

    Persönlicher Antrag

    • Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
    • Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie einen Reiseausweis als Passersatz beantragen.
    • Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
    • Anschließend erhalten Sie den Reiseausweis als Passersatz.

    Digitaler Antrag

    • Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
    • Dazu füllen Sie den Antrag auf der Internetseite der Bundespolizei aus und senden ihn ab.
    • Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um
      • den Antrag zu unterschreiben,
      • einen Identitätsabgleich durchzuführen und
      • die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
    • Danach erhalten Sie den Reiseausweis als Passersatz.
  • Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie sind volljährig.
    • Für Kinder muss eine sorgeberechtigte Person oder ein gerichtlich bestellter Vertreter den Antrag stellen.
    • Sie können Ihre Identität und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit einem amtlich anerkannten Dokument nachweisen.
    • Es liegen keine Passversagungsgründe gegen Sie vor.
    • Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
    • Der Zielstaat erkennt den Reiseausweis als Passersatz als Grenzübertrittsdokument an.
    • Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter vorliegen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:

    • Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
      • abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
      • abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
    • bei Antragstellung für ein deutsches Kind:
      • abgelaufenen Kinderreisepass oder
      • Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind)
      • Identitätsnachweis der sorgeberechtigten Personen und ggf. Einverständniserklärung der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person inklusive deren Ausweiskopie
    • bei Antragstellung für eine dritte Person als Betreuerin oder Betreuer:
      • Nachweis der Identität und Staatangehörigkeit der betreuten Person
      • Nachweis über amtliche Bestellung
  • Welche Gebühren fallen an?

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Reiseausweis als Passersatz ist grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise gültig und nicht länger als einen Monat.

    Geltungsdauer: 1 Tage-1 Monate

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung des Antrags vor Ort dauert in der Regel rund 30 Minuten. Wenn Sie den Antrag vorher online ausgefüllt haben, kann die Bearbeitung schneller verlaufen.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde.

24-Stunden-Hotline der Bundespolizei:
Telefon: 0800 6 888 000

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende