öffentliche Bekanntmachung

Entwässerungssatzung 2022 - 1. Änderungssatzung


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 412), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abga­ben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zu­letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 01. April 2022 (GVBl. S. 184, 205), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in der Sitzung am 10. Oktober 2022 folgende

Erste Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Eltville am Rhein vom 14. Dezember 2021

beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die Ab­wasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,57 € jährlich erhoben.

Artikel 2

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frisch­wasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,19 €

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 1,91 €

Absatz 2 Satz 4, 1. Halbsatz, erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 2,19 € bei einem CSB bis 1050 mg/l;

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:  

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksam­keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Erste Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Eltville am Rhein vom 14. Dezember 2021 wird hiermit ausgefertigt.

Eltville am Rhein, den 31.10.2022

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez.                                                                       
Patrick Kunkel
Bürgermeister

wird veröffentlicht !

Hinweisbekanntmachung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2022 die Erste Änderung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Eltville am Rhein vom 14. Dezember 2021 beschlossen. Die Änderungssatzung wurde am 2. November 2022 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Ortsrecht“ veröffentlicht.

Die Satzung kann während den Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden. Auf Wunsch wird gegen Kostenerstattung ein Ausdruck gefertigt.

Eltville am Rhein, den 2. November 2022

Der Magistrat
Patrick Kunkel
Bürgermeister