öffentliche bekanntmachung

Neufassung der Hauptsatzung


§ 1
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

  1. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
  2. Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
    1. Vereinfachte Umlegung nach §§ 82, 83 Baugesetzbuch (BauGB),
    2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
    3. Erwerb und Verfügungen in Bezug auf Grundstücke bis zu einem Betrag von 25.000,00 €,
    4. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 25.000,00 €,
    5. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einer Zeitdauer von 99 Jahren und einem Gesamterbbaurechtszins von 25.000,00 € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages).

  4. Unabhängig von Abs. 3 Ziff. 3 gilt folgende Regelung:
    1. Der Magistrat wird ermächtigt, unbeschadet der Höhe des Grundstückspreises Grundstücke anzukaufen, die zum Ausbau von Straßen benötigt werden, im Sport-, Freizeit und Erholungsgelände oder in einem Umlegungsgebiet liegen.
    2. Über die geschlossenen Kaufverträge von mehr als 25.000,00 € ist der Stadtverordnetenversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu berichten.

  5. Die in Abs. 3 aufgeführten Beträge beziehen sich jeweils auf den Einzelfall. Bei Grundstücksgeschäften (z.B. Übereignungsverträge und ähnliche) ohne Angabe eines Wertes der zu übereignenden Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte gilt der vom Gutachterausschuss oder Ortsgericht festgestellte Wert.

  6. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 100 HGO sind Beträge bis 25.000,00 €
  7. Die Bindung des Magistrats an die Festsetzung des Haushaltsplanes bleibt unberührt.
  8. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 und 4 unberührt.

§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

  1. Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
    1. Hauptausschuss für Finanzen und Nachhaltigkeit (HFUN)
    2. Ausschuss für Stadtentwicklung (STEA)
    3. Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport und Kultur (JSSK)
    4. Ausschuss für regionale Angelegenheiten (Rheingau-Ausschuss, ARA))
  2. Die Ausschüsse haben 11 Mitglieder. Die Kinder- und Jugendbeauftragte der Stadt Eltville am Rhein nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Soziales und Sport teil. Die Stadtverordnetenversammlung kann den Ausschüssen bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

§ 3
Stadtverordnetenversammlung

  1. Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach § 38 Abs. 1 HGO.
  2. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.

§ 4
Magistrat

  1. Der Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
  2. Die Zahl der Beigeordneten beträgt zwölf. Die Stellen der Beigeordneten werden ehrenamtlich verwaltet.
  3. Die Beigeordneten führen folgende Amtsbezeichnung:
    1. die oder der Erste Beigeordnete: Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat
    2. die übrigen Beigeordneten: Stadträtin oder Stadtrat

§ 5
Ortsbeirat

  1. Das Stadtgebiet der Stadt Eltville am Rhein wird nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in fünf Ortsbezirke eingeteilt.
  2. Die Ortsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:
    • Stadtteil Eltville: Die Stadt Eltville am Rhein in ihrem Gebietsstand bis einschließlich 30. Juni 1972, mit Ausnahme nachstehender Grundstücke:
      Gemarkung Eltville
      Flur 13, Flurstücke 37/1,36
      Flur 14, Flurstücke 1/2, 1/4, 2/4, 261/2, 2/3, 2/1, 232, 6/1, 6/2 und 6/3.
    • Stadtteil Erbach: Die ehemalige Gemeinde Erbach in ihrem Gebietsstand bis einschließlich 31. Dezember 1976.
    • Stadtteil Hattenheim: Die ehemalige Gemeinde Hattenheim in ihrem Gebietsstand bis einschließlich 30. Juni 1972.
    • Stadtteil Martinsthal: Die ehemalige Gemeinde Martinsthal in ihrem Gebietsstand bis einschließlich 31. Dezember 1976, unter Einbeziehung nachstehender Grundstücke:
      Gemarkung Eltville
      Flur 13, Flurstücke 37/1,36
      Flur 14, Flurstücke 1/2, 1/4, 2/4, 261/2, 2/3, 2/1, 232, 6/1, 6/2 und 6/3.
    • Stadtteil Rauenthal:    Die ehemalige Gemeinde Rauenthal in ihrem Gebietsstand bis einschließlich 31. Dezember 1976.
  3. Die Gemarkungsgrenzen werden von den Ortsbezirksgrenzen nicht berührt.
  4. Für jeden Ortsbezirk gem. Abs. 2 wird ein Ortsbeirat gewählt.

Der Ortsbeirat besteht

  • in den Stadtteilen Eltville und Erbach jeweils aus 9 Mitgliedern,
  • in den Stadtteilen Hattenheim und Rauenthal jeweils aus 7 Mitgliedern,
  • im Stadtteil Martinsthal aus 5 Mitgliedern.


§ 6
Ausländerbeirat

  1. Gemäß § 84 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird ein Ausländerbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus 7 Mitgliedern.
  2. Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
  3. Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und zu dessen Vertretung ein stellvertretendes Mitglied.
  4. Wenn die Stadtverordnetenversammlung den Ausländerbeirat anhört, reicht dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat bei dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ein. In Einzelfällen darf dieses die Frist angemessen verlängern oder abkürzen.

    Hört der Magistrat den Ausländerbeirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre-chend; die Stellungnahme ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
  5. Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Ausschüssen erfolgt in der Weise, dass das Mitglied des Ausländerbeirates oder im Verhinderungsfalle das stellvertretende Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländer-beirates vorzutragen. Beschließen Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat, den Ausländerbeirat in ihrer Sitzung zu einer Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.

§ 7
Amtskette

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann bei feierlichen Anlässen eine Amtskette tragen.

§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Stadt Eltville am Rhein unter www.eltville.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

    Zudem ist in der Tageszeitung „Wiesbadener Kurier“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

    Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

    Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

    Öffentliche Bekanntmachungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgen abweichend der Regelungen der Sätze 1 bis 3 mit Abdruck in der Tageszeitung: „Wiesbadener Kurier“, im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

    Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.

    Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

  2. Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
  3. Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der in Abs. 1 angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Im Fall der Änderung des Ortsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder Verordnung. Alle im Internet veröffentlichten Vorschriftentexte sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
  4. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Eltville am Rhein, Rathaus, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 öffentlich bekannt gemacht.

    Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.

    Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

  5. Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder   Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher nach Abs. 1 Satz 6 öffentlich bekannt zu machen.

    Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

  6. Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 Satz 6 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Eltville am Rhein, Rathaus, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft.

    Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

    Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

  7. Kann die festgelegte Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 9
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

  1. Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
  2. Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können Ehrenbezeichnungen erhalten.
  3. Die Ehrenbezeichnungen gemäß Absatz 2 sind in der Ehrenordnung festgelegt. Die zu verleihende Ehrenbezeichnung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Funktion.
  4. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
  5. Die Ehrungen nehmen das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vor. Die Urkunde überreicht das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung.
  6. Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 10
Zweckverband Rheingau

  1. Das Recht, Weisungen im Sinne des § 5 Absatz 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Rheingau auszusprechen, steht – soweit die Stadtverordnetenversammlung hiervon nicht selbst Gebrauch macht – dem Haupt- und Finanzausschuss zu.
  2. Vor der Verabschiedung des Haushalts in der Verbandsversammlung des Regionalparks ist der Haupt- und Finanzausschuss zwingend zu hören.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 08. Mai 2007 einschließlich der Nachträge vom 02.10.2007, 03.05.2011, 27.05.2014, 26.04.2016, 07.10.2019, 22.04.2021 und 29.07.2021 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Eltville am Rhein, 30. Oktober 2023

Der Magistrat
der Stadt Eltville am Rhein

gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein vom 30.10.2023, hier: Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eltville am Rhein, wurde am 30. Oktober 2023 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Eltville am Rhein, den 30.10.2023

Der Magistrat

Patrick Kunkel
Bürgermeister