öffentliche bekanntmachung

Ladenöffnungsgesetz 2024


Wir geben hiermit, die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, im folgenden Wortlaut bekannt:

Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) zuletzt geändert am 13.12.2019 (GVBl. S. 434): Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihres Schreibens vom 08. Februar 2024, hier eingegangen am 13. Februar 2024 ergeht folgende

Entscheidung:

Auf Grund Ihres Antrages vom 08. Februar 2024, wird der Bereich „Kernstadt Eltville am Rhein“ als Ausflugsort gemäß § 5 Abs. 2 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien und Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind sowie Gegenstände des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.

Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht übersteigen.

Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden Sonn- und Feiertagen im Zeitraum 2024 ein:

  • März 24.
  • April 07., 14., 21., 28.,
  • Mai 01., 05., 09., 12., 19., 26., 30.
  • Juni 02., 09., 16., 23., 30.
  • Juli 07., 14., 21., 28.
  • August 04., 11., 18., 25.
  • September 01., 08., 15., 22., 29.
  • Oktober 03., 06., 13., 20., 27.
  • November 03.
  • Deuember 01., 08., 15., 22.

Öffnungszeiten
10 Uhr bis 18 Uhr

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 HLöG sind die Zeiten der Hauptgottesdienste bei der Festsetzung der Öffnungszeiten zu berücksichtigen.

Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Eltville am Rhein, den 16.02.2024

Der Magistrat der
Stadt Eltville am Rhein

gez. Bürgermeister Kunkel
Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Die Entscheidung des Kreisausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises vom 9. Februar 2024 zur Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG), bezüglich der Offenhaltung von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen in Eltville am Rhein wurde am 16. Februar 2024 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Eltville am Rhein, den 16. Februar 2024

Der Magistrat

Patrick Kunkel

Bürgermeister