Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung: Allgemeinverfügung Straßenmusik


Auf Grundlage der §§ 1, 11 des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I 2005, S. 14) sowie § 16 des Hessischen Straßengesetzes vom 25.01.2005 (GVBl, I. 2005 S. 14) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.01.2010 (GVBl I. 2010, S. 18) in den jeweils geltenden Fassungen erlässt der Magistrat der Stadt Eltville folgende

Allgemeinverfügung zur Regelung von Straßenmusik

  1. Öffentliches Musizieren von ein bis drei Personen ist ausschließlich an Werktagen (montags bis samstags) von 11:00 Uhr 18:00 Uhr erlaubt.
  2. Die Verwendung von Verstärkern jeglicher Art - auch zum Abspielen von Hintergrundmusik - ist verboten.
  3. Die Standorte sind jeweils spätestens nach Ablauf von 30 Minuten um mindestens 100 Meter zu verlagern. Ein Wechseln auf einen der vorherigen Standorte des laufenden Tages ist untersagt. Der Mindestabstand zu anderen Straßenmusikern hat mindestens 100 Meter zu betragen.
  4. Der Verkauf von Tonträgern und anderen Gegenständen ist verboten.
  5. Bei einem Einsatz von Trommeln, Trompeten, Dudelsackpfeifen und anderen lautstarken Instrumenten ist ein Mindestabstand von fünf Metern zum nächstgelegenen Gebäude einzuhalten.
  6. Haus-/Geschäftseingänge, Durchgänge und Passagen sind freizuhalten.
  7. Der Verkehr darf nicht behindert werden.
  8. Die Verfügung wird bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
  9. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO.
  10. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist beschränkt auf den Bereich der Eltviller Kernstadt südlich der Bahnlinie. Die genannten Bereiche der Straßen, Plätze und Bereiche sind Teile des Geltungsbereiches.

Die Stadt Eltville am Rhein, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Magistrat der Stadt Eltville, Ordnungsamt, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville oder bei der Polizeistation Eltville, Im Kap-pelhof 4, 65343 Eltville eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Verwaltungs-verfahrensgesetz).

Eltville am Rhein, 28. März 2022

Gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Allgemeinverfügung zur Regelung von Straßenmusik in der Stadt Eltville am Rhein

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Eltville am Rhein hat am 28. März 2022 die Allgemeinverfügung zur Regelung von Straßenmusik in der Stadt in Eltville am Rhein erlassen. Sie wird am 28. März 2022 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Eltville am Rhein, den 28. März 2022

Gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister